Satzung und Beitragsordnung
Satzung
Forum Natur Sachsen-Anhalt e.V.
– vom 24.08.2023 –
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
Forum Natur Sachsen-Anhalt e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
(1) Das Forum Natur Sachsen-Anhalt (FNST) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Ziel des FNST ist es, zu einzelnen gemeinsam entsprechend der Geschäftsordnung definierten Themen und Themenfeldern von übergeordnetem Interesse für die Mitglieder des FNST eine gemeinsame Auffassung der Mitglieder herbeizuführen, diese — vorzugsweise im Rahmen konkreter Projekte — zu bündeln und ggf. auch nach außen zu vertreten.
(3) Zweck der Körperschaft ist die Förderung der spezifisch nutzungsbezogenen Aspekte des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ebenso die Förderung der Bildung auf diesen Gebieten. In besonderem Maße setzt sich das FNST als freiwilliger überregionaler Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, Verbänden, Unternehmen und Körperschaften im ländlichen Raum für die nachhaltige und umweltgerechte Nutzung, die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen und den Schutz der gewachsenen Kulturlandschaft Sachsen-Anhalts ein.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) durch Aktivitäten und Projekte, die dem Erhalten, Schaffen und Verbessern der Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt in den
Kulturlandschaften Sachsen-Anhalts und insoweit dem Allgemeinwohl dienen.
Insbesondere sollen dabei Projekte initiiert und gefördert werden, die vorbildlich Landnutzung, Natur-, Umwelt- und Klimaschutz zu einer Einheit zusammenführen und damit zu einer Bewahrung des natürlichen und kulturellen Erbes beitragen;
b) durch geeignete Maßnahmen zur Förderung des Verständnisses in allen Fragen des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes sowie die Landnutzer in die Lage versetzen, den Schutz bedrohter Arten in die unterschiedlichen Maßnahmen der Landnutzung zu integrieren und damit deren Lebensraumbedürfnisse fördernd zu berücksichtigen;
c) durch Unterstützung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes als Basis eines umfassenden Verständnisses der Natur und der sie bestimmenden Zusammenhänge. Insbesondere wird das FNST dabei mit Einrichtungen zusammenarbeiten, die die Geschichte der Landnutzung, des Natur- und des Umweltschutzes aufarbeiten, darstellen und die Ergebnisse einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen;
d) durch Veranstaltungen und Projekte, die zu einem besseren Verständnis der
Allgemeinheit für die gesamtgesellschaftliche Bedeutung des Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, also des ländlichen Raumes insgesamt und seiner Akteure (vor allem Land- und Forstwirtschaft, Fischerei/Angel- und Jagdwesen, Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer, Weinbau, Imkerei, Gartenbau u. a.) in ihren jeweiligen natürlichen Lebenszyklen und spezifischen Gesetzmäßigkeiten führen;
e) durch den angestrebten Austausch mit anderen Organisationen, deren Aktivitäten ebenfalls auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes liegen;
f) durch Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit dem Auftrag, insbesondere auch urbanen Kreisen umweltgerechte Nutzungsmöglichkeiten zu vermitteln;
g) durch das Einwirken auf Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit entsprechend der vorgenannten Zielsetzung, um diese in praktisches politisches Handeln umzusetzen.
(5) Das FNST ist politisch unabhängig.
(6) Das FNST ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des FNST dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Das FNST kann neben ordentlichen Mitgliedern, fördernde Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder haben.
(2) Ordentliche oder fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein.
(3) Natürliche Personen, die sich um das FNST besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss des Vorstandes bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
(5) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschließen, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Vorstandsbeschluss bekanntgegeben worden ist, schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Scheidet ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres durch Kündigung oder Ausschluss aus, lässt dies die Verpflichtung zur Entrichtung des vollen Jahresbeitrags unberührt.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
e) Wahl der Rechnungsprüfer,
f) Genehmigung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung auch in hybrider Form stattfinden.
(3) Aus dringendem Anlass kann der Vorsitzende des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss es, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich bei ihm beantragt.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Im Verhinderungsfall bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
(5) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Jedes ordentliche Mitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zur Ausübung seines Stimmrechtes im Einzelfall schriftlich bevollmächtigen. Kein ordentliches Mitglied darf jedoch mehr als drei Stimmen einschließlich der eigenen abgeben. Schriftliche Vollmachten sind der Versammlungsleitung vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(7) Eine Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren ist möglich, sofern dem entsprechenden Vorschlag eines Mitglieds kein anderes Mitglied widerspricht.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und
c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Stellvertreter werden aus den Präsidenten bzw. Vorsitzenden der ordentlichen
Mitgliedsverbände gebildet.
(2) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt über diese Zeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden. Der Mitgliedsverband des von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitgliedes ist zur Nachbenennung binnen 4 Wochen nach Abberufungsbeschluss berechtigt.
(4) Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch
Mehrheitsbeschluss. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Als zentrales Steuerungsorgan für die politische Koordinationsfunktion gibt sich der Vorstand ein Arbeitsgremium, die sogenannte Geschäftsführerrunde. Die Geschäftsführerrunde trifft alle durch sie zu fassenden Beschlüsse einvernehmlich.
(6) Mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen zur Beschlussfähigkeit vertreten sein.
(7) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführer ist zur Vertretung des Vereines im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes bevollmächtigt.
(8) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 7
Beiträge
Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden in Form einer Beitragsordnung beschlossen, die neben der Höhe des Beitrags mindestens Regelungen zu Maßstab, Fälligkeit und Zahlbarkeit enthält.
§ 8
Satzungsänderung, Auflösung
(1) Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen oder vertretenen ordentlichen
Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24.08.2023 in Magdeburg beschlossen.